Beitragsordnung

Mitgliedsbeiträge

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu zahlen. Die Höhe der Beiträge und die Zahlungsmodalitäten werden in einer Beitragsordnung geregelt.

2. Es wird ein monatlicher Mitgliedsbeitrag erhoben. Zusätzlich wird eine einmalige Anmeldegebühr bei Eintritt in den Verein fällig.

3. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden.

4. Näheres regelt die Beitragsordnung.

Beitragsordnung

Beitragsordnung des Vereins HappyFriends e.V.

§ 1 Allgemeines

(1) Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Zahlungsmodalitäten.

(2) Änderungen der Beitragsordnung beschließt die Mitgliederversammlung des Vereins HappyFriends e.V.

§ 2 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitglieder des Vereins HappyFriends e.V. zahlen einen monatlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 49,90 €.

(2) Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zum 1. eines jeden Monats im Voraus zu entrichten.

§ 3 Anmeldegebühr

(1) Bei Eintritt in den Verein wird eine einmalige Anmeldegebühr in Höhe von 29,90 € fällig.

(2) Die Anmeldegebühr ist mit der Aufnahme in den Verein zu zahlen.

§ 4 Zahlungsweise

(1) Die Beiträge und Gebühren sind per Überweisung auf das Vereinskonto zu zahlen. Die Kontodaten werden den Mitgliedern rechtzeitig mitgeteilt.

(2) Alternativ kann der Mitgliedsbeitrag im Lastschriftverfahren eingezogen werden, sofern das Mitglied eine Einzugsermächtigung erteilt hat.

§ 5 Fälligkeit und Verzug

(1) Gerät ein Mitglied mit der Zahlung der Beiträge länger als zwei Monate in Verzug, so ruhen seine Mitgliedsrechte. Das Mitglied wird schriftlich an die ausstehende Zahlung erinnert.

(2) Bei anhaltendem Zahlungsverzug von mehr als drei Monaten kann das Mitglied durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Der Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.

§ 6 Härtefälle

(1) In begründeten Fällen kann der Vorstand auf schriftlichen Antrag eines Mitglieds eine Ermäßigung oder Stundung des Mitgliedsbeitrages gewähren.

(2) Die Entscheidung über den Antrag trifft der Vorstand nach eigenem Ermessen.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15 Juni 2024 in Kraft.


Mit dieser Beitragsordnung ist sichergestellt, dass die Regelungen zu den Mitgliedsbeiträgen und der Anmeldegebühr klar und transparent festgelegt sind. Sollten sich in der Zukunft Änderungen bei den Beiträgen ergeben, kann die Beitragsordnung entsprechend angepasst werden, ohne die gesamte Satzung ändern zu müssen.