Beitragsordnung

Beitragsordnung des HappyFriends e.V.

Gemäß § 6 der Satzung vom 14. August 2024 wurde durch den Vorstand des Vereins am 15. August 2024 folgende Beitragsordnung beschlossen:

§ 1 Grundsatz

Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung des HappyFriends e.V.. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen. Sie kann nur durch  den Vorstand des Vereins geändert werden.

§ 2 Beitritt und Allgemeines

Vereinsmitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag nach den nachstehenden Bestimmungen. Dieser Mitgliedsbeitrag richtet sich nach den anteilig pro Mitglied anfallenden Kosten, die für die Erfüllung des Vereinszwecks, insbesondere dem gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe des im gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an seine Mitglieder zum Eigenkonsum, erforderlich sind.

§ 3 Beitragspflicht

3.1. Mitglieder sind, soweit sich aus § 6 der Satzung nichts anderes ergibt, zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags verpflichtet. Dieser Mitgliedsbeitrag setzt sich aus einem monatlichen Grundbeitrag und einem Beitrag, der nach der Menge des an das jeweilige Mitglied abgegebene Cannabis in Gramm gestaffelt ist (Staffelbeitrag), zusammen. 

3.2. Die Verpflichtung zur Zahlung des Grundbeitrags durch das Mitglied des Vereins besteht unabhängig davon, ob das gemeinschaftlich angebaute Cannabis durch den Verein an das jeweilige Mitglied weitergegeben wurde.

3.3. Die Beitragspflicht endet mit der Beendigung der Mitgliedschaft des jeweiligen Mitglieds. Bei erfolgtem Austritt oder Ausschluss eines Mitglieds erfolgt keine Rückerstattung bereits geleisteter Mitgliedsbeiträge durch den Verein. 

§ 4 Beitragshöhe

4.1. Die Beitragshöhe richtet sich nach der folgenden Beitragsbemessungsgrundlage: Maßgeblich für die Festlegung des Mitgliedsbeitrags, also des Grund- und Staffelbeitrags, sind die mit der Erfüllung des Vereinszwecks, insbesondere dem gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe des im gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an seine Mitglieder zum Eigenkonsum, entstandenen Kosten des Vorjahres der Anbauvereinigung. Im Jahr der Gründung werden die Mitgliedsbeiträge basierend auf den prognostizierten Kosten des Gründungsjahres und der Anzahl der Mitglieder geschätzt. 

4.2. Der Grundbeitrag beträgt danach monatlich EUR 10.

4.3. Der Staffelbeitrag ergibt sich aus der folgenden Beitragstabelle:

Staffelung nach AbgabemengeMarihuanaHaschischExtrakteCannabissamenStecklinge
1 Gramm
oder 1 Vermehrungsmaterial
10€
(10€ pro Gramm)
10€
(10€ pro Gramm)
60€
(60€ pro Gramm)
5€
(5€ pro Korn)
15€
(15€ pro Steckling)
5 Gramm
oder 5 Vermehrungsmaterial
40€
(8€ pro Gramm)
40€
(8€ pro Gramm)
250€
(50€ pro Gramm)
15€
(3€ pro Korn)
70€
(14€ pro Steckling)
10 Gramm
oder 10 Vermehrungsmaterial
70€
(7€ pro Gramm)
70€
(7€ pro Gramm)
400€
(40€ pro Gramm)
27,50€
(2,75€ pro Korn)
130€
(13€ pro Steckling
25 Gramm
oder 25 Vermehrungsmaterial
150€
(6€ pro Gramm)
150€
(6€ pro Gramm)
750€ (30€ pro Gramm)62,50€
(2,5€ pro Korn)
300€
(12€ pro Steckling)

§ 5 Beitragsfälligkeit

5.1. Der Grundbeitrag der Mitgliedsbeiträge soll monatlich durch die Mitglieder gezahlt werden (im Folgenden: Abrechnungsperiode). Der Grundbeitrag ist im Monat des Vereinsbeitritts sofort, danach bis zum dritten Werktag der Abrechnungsperiode zur Zahlung fällig.

5.2. Die Zahlung des Staffelbeitrags ist spätestens bei Entgegennahme des im gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an seine Mitglieder zum Eigenkonsum für die jeweilige Abgabemenge vollständig zu entrichten.

5.3. Ein Anspruch auf Leistung besteht nur dann, wenn alle fälligen Beiträge durch das Mitglied bezahlt worden sind. Die Zahlung ist dem Verein auf Verlangen nachzuweisen.

§ 6 Beitragsbefreiungen

6.1. Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein Rechtsanspruch auf solche Zahlungserleichterungen besteht nicht.

6.2. Von der Pflicht zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge können folgende Personen durch den Vorstand befreit werden:

a) Ehrenmitglieder;

b) Mitglieder des Vorstands;

§ 7 Erstattung von Auslagen und Gebühren

Die entstehenden Kosten für die erstmalige Aufforderung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags hat ausschließlich der Verein zu tragen. Etwas anderes gilt für Gebühren und Auslagen, die dem Verein im Rahmen der Beitragserhebung entstehen. Diese sind von den Mitgliedern zu erstatten. Dies gilt insbesondere, wenn der Verein Belastungen deshalb zu tragen hat, weil die Mitglieder Adressänderungen oder – bei Teilnahme am Lastschriftverfahren bzw. anderen Bankabbuchungsverfahren – Änderungen der Bank- oder Kontoverbindungen nicht oder nicht rechtzeitig mitteilen.

§ 8 Zahlungsform

8.1. Die Mitgliedsbeiträge, Gebühren, Auslagen und Sonderumlagen sind mittels folgender Zahlungsformen zu entrichten:

a) Barzahlung an ein ausgewähltes Vorstandsmitglied bzw. den Schatzmeister

b) Einzelüberweisung

c) Dauerauftrag

d) SEPA-Basislastschriftverfahren

e) PayPal(noch in vorbereitung)

8.2. Die Zahlungen durch die Mitglieder sind auf folgendes Konto des Vereins zu entrichten:

Name des Vereins:HappyFriends e.V.
IBAN:DE06210501701004997167
BIC:NOLADE21KIE
Bank:Förde Sparkasse
Verwendungszweck:Mitgliedsbeitrag/Sonderumlage/Gebühr, Monat, Mitgliedsnummer, Name

8.3. Überweisung auf andere Konten sind nicht zulässig und werden nicht als Zahlungen anerkannt.

8.4. Wenn als Zahlungsweg zwischen Mitglied und Verein das SEPA-Basislastschriftverfahren vereinbart wurde, ist der Beitragszahler verpflichtet, das dazu notwendige Mandat zu erteilen und für eine ausreichende Deckung des Kontos bei Fälligkeit zu sorgen. Die Frist für die Vorabankündigung wird auf einen Tag verkürzt.

§ 9 Anteilige Zahlung

9.1. Bei Eintritt in den Verein während einer laufenden Abrechnungsperiode (jeweils monatlich) ist der Grundbeitrag der Mitgliedsbeiträge anteilig zu entrichten. Bei Austritt aus dem Verein gilt dies nicht entsprechend. 

9.2. Wird der Grundbeitrag der Mitgliedsbeiträge während der laufenden Abrechnungsperiode erhöht oder gesenkt, so findet eine anteilige Verrechnung mit dem bereits geleisteten Grundbeitrag der Mitgliedsbeiträge statt. Falls sich dabei zugunsten des Mitgliedes ein Guthaben ergibt, wird dieses ausbezahlt. Bei einem negativen Saldo hat das Mitglied auf Anforderung des Vereins auszugleichen.

§ 10 Zahlungsverzug

10.1. Hat ein Mitglied seine Mitgliedsbeiträge, Gebühren, Auslagen und Sonderumlagen nach den vorstehenden Regelungen nicht rechtzeitig entrichtet, wird es vom Vorstand abgemahnt und ihm eine Frist zur Zahlung gesetzt. 

10.2. Erfolgt trotz Mahnung keine Zahlung des Mitglieds innerhalb der gesetzten Frist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug. Der ausstehende Betrag ist dann bis zum Eingang gem. § 288 Absatz 1 BGB mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. 

10.3. Kommt ein Mitglied trotz einmaliger Aufforderung zur Beitragszahlung, sowie Zahlung der Gebühren, Auslagen und Sonderumlagen nach Fälligkeit einen weiteren Monat in Rückstand, so wird das Mitglied nach eigenem Ermessen des Vorstands durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen.

10.4. Im Übrigen ist der Verein berechtigt, ausstehende Beitragsforderungen bzw. Forderungen für ausstehende Gebühren, Auslagen und Sonderumlagen gegenüber dem Mitglied gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Die hierbei anfallenden Kosten und Gebühren hat das Mitglied zu tragen. 

§ 11 Änderung der Beitragsordnung

11.1. Diese Beitragsordnung kann durch Beschluss des Vorstands geändert werden. ​

11.2. Sie ist insbesondere anzupassen, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins verändern.

11.3. Entsprechende Anträge können von Mitgliedern beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. 

§ 12 Sonderumlagen

12.1. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben, insbesondere für Anschubfinanzierungen (insbesondere im Zusammenhang mit dem gemeinschaftlichen Anbau von Cannabis) oder längerfristige Investitionen, oder bei finanziellen Schwierigkeiten, kann auf Beschluss des Vorstandes eine Sonderumlage von den Mitgliedern erhoben werden. Ein solche Sonderumlage orientiert sich an den anteilig anfallenden Kosten und ggf. den gesetzlich geregelten Abgaben und darf das Sechsfache des Mitgliedsbeitrags nicht übersteigen.

12.2. Über die Notwendigkeit, Höhe und Fälligkeit von Sonderumlagen entscheidet der Vorstand in eigenem Ermessen.

§ 13 Inkraftreten

Diese Beitragsordnungs tritt zum 19. August 2024 in Kraft. Alle bisherigen Beitragsordnungen des Vereins treten mit Gültigkeit dieser Beitragsordnung außer Kraft.